Urteil: Landkreis Lüneburg muss Rettungsdienst öffentlich vergeben
Der Landkreis Lüneburg will gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über die öffentliche Vergabe des Rettungsdienstes in Berufung gehen. Das Oberverwaltungsgericht müsste dann eine Grundsatzentscheidung fällen.
Sollte das Oberverwaltungsgericht (OVG) nun urteilen, dass das Verwaltungsgericht Recht hatte, hätte das Auswirkungen auf den gesamten Rettungsdienst in Niedersachsen. Das Verwaltungsgericht spricht sogar von einer "grundsätzlichen Bedeutung". Denn dann müssten alle Landkreise ihre Rettungsdienste öffentlich ausschreiben. Die Grundsatzentscheidung des OVG wird noch in diesem Jahr erwartet.
Landkreis beruft sich auf Bereichsausnahme
Geklagt hatte der private Rettungsdienstleister Falck. Der Landkreis Lüneburg hatte demnach die Aufträge für den Rettungsdienst direkt an gemeinnützige Organisationen vergeben. In einer Pressemitteilung zum Urteil des Verwaltungsgerichts schreibt Falck, sie wollen einen transparenten und fairen Wettbewerb. Es sei entscheidend, dass alle Ressourcen im Rettungsdienst genutzt würden. Der Landkreis beruft sich seinerseits auf eine Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 1993 - die Bereichsausnahme.
Landkreis hält an Sonderregelung fest
Die Bereichsausnahme ist eine Art Sonderregelung. Der zufolge werden die Aufträge direkt an gemeinnützige Organisationen vergeben, ohne eine öffentliche Ausschreibung. Zu diesen Organisationen zählen unter anderem der Arbeiter Samariter Bund (ASB) und das Deutsche Rote Kreuz (DRK). Man arbeite nach wie vor mit den gemeinnützigen Organisationen zusammen, weil diese den Rettungsdienst durch den Aufbau moderner Infrastruktur gestärkt hätten. Das teilte der Landkreis auf Anfrage von NDR Niedersachsen mit. Außerdem hätten die Organisationen hohes Engagement gezeigt.
Lüneburg - kein Einzelfall
Die Bereichsausnahme wird nicht nur im Landkreis Lüneburg angewendet. Laut Falck schreiben in Niedersachsen weniger als ein Drittel der Landkreise den Rettungsdienst öffentlich aus. Demnach werden dadurch Mitbewerber rechtswidrig vom Markt ausgeschlossen.
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