Schild Sportwetten © picture alliance/dpa | Paul Zinken Foto: Paul Zinken

Gericht: Keine Erlaubnis für Wettbüro nahe einer Grundschule

Stand: 06.11.2024 12:34 Uhr

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat zwei Klagen einer Sportwettenanbieterin und einer Wettbüro-Betreiberin abgelehnt. Nahe einer Grundschule in Hannover darf es somit kein Wettbüro geben.

Das Wettbüro hatte demnach nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand zu einer Grundschule eingehalten. Das niedersächsische Glücksspielgesetz schreibe einen Mindestabstand von 200 Metern zu Orten vor, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen besucht werden, teilte das OVG mit. Zuvor sei das Wettbüro zeitweise geduldet worden. Allerdings machte das OVG klar, dass eine Duldung nicht für eine Legalisierung sorge. Zwar greife die Entscheidung in die sogenannte Berufsausübungsfreiheit und die europäische Dienst- und Niederlassungsfreiheit ein. Allerdings sei dies im Sinne der Suchtprävention gerechtfertigt. Auch dass Lotto-/Toto-Annahmestellen keine Abstandsvorgaben haben, ist laut Gericht kein Widerspruch. So ist es demnach möglich, für unterschiedliche Glücksspielformen verschiedene Regeln zu erlassen, sofern sie verhältnismäßig sind.

Behrens: "Das ist ein wichtiges Signal"

Niedersachsens Innenministerin Daniela Behrens (SPD) begrüßte am Mittwoch die Entscheidung des OVG. Durch die Urteile werde der gesetzliche Mindestabstand von Wettbüros zu Schulen gestärkt - und somit auch der Schutz von spielsüchtigen und spielsuchtgefährdeten Menschen, Kindern und Jugendlichen, so Behrens. "Das ist ein wichtiges Signal", sagte die SPD-Politikerin am Mittwoch.

Revision nicht zugelassen

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte mit seinen Urteilen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover. Eine Revision am Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Eine Beschwerde ist binnen eines Monats möglich.

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