Klage von nicht binärer Person zu Stellenbesetzung abgewiesen
Nachdem eine nicht binäre Person gegen das Hochschulgesetz des Landes geklagt hatte, hat das Landesarbeitsgericht am Freitag die Klage abgewiesen.
Mathias Weidner hatte sich auf eine Stelle bei der Hochschule Ostfalia in Wolfenbüttel beworben. Gesucht wurde eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Voraussetzungen stimmten, eine Absage gab es trotzdem. Denn: Weidner sieht sich keinem Geschlecht zugehörig, verortet sich als nicht binär. Nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz ist die Stelle aber mit einer Frau zu besetzen. Weidner zog vor das Braunschweiger Arbeitsgericht, denn das Vorgehen der Hochschule verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), so die Argumentation. Das Gericht gab der Ostfalia allerdings recht, die sich auf das Hochschulgesetz berief. Weidner verlor - doch gab nicht auf.
Gleichberechtigung sollte ein Wir-Thema sein
Weidner wollte diese und ähnliche Situationen geklärt haben, für Niedersachsen und am liebsten ganz Deutschland. Weidner, 36 Jahre, möchte erreichen, dass der Job der Gleichstellungsbeauftragten an die Eignung einer Person gebunden ist - und nicht länger an ein bestimmtes Geschlecht. Denn, so Weidner: "Der damit verbundene Ansatz 'Gleichstellung ist Frauensache' dient der Gleichstellung nicht, sondern steht ihr im Weg. Er schiebt Frauen die Verantwortung zu und lässt Männer aus eben dieser Verantwortung aus. Gleichstellung bleibt ein Frauen-Thema, obwohl es ein Wir-Thema sein sollte."
Gericht: Opfer sexueller Belästigung meist weiblich
Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Es läge zwar tatsächlich eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts vor, in diesem Fall sei sie jedoch gerechtfertigt. Begründet hat die Kammer das am Freitag mit der Stellenausschreibung der Ostfalia, die im Falle sexueller Belästigung die Beratung von Betroffenen vorsieht. Die sind statistisch gesehen meist weiblich. "Und deswegen ist es wichtig, dass diese Beratung bei einer Frau finden können", so der Pressesprecher Timm Ole Trapp.
Kein Grundsatzurteil
Revision gegen das Urteil ist nicht zulässig. Das Gericht betonte allerdings, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei der es speziell um die Stellenausschreibung der Ostfalia geht. Es sei kein Grundsatzurteil - weder dahingehend, ob das Hochschulgesetz gegen höherrangiges Recht verstößt, noch, ob Frauen grundsätzlich besser als Gleichstellungsbeauftragte geeignet seien.