Stadt Göttingen darf vielfach vorbestraften Vater abschieben
Ein mehrfach vorbestrafter Mann aus Göttingen hat keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, obwohl er seit 2015 Vater eines Sohnes ist. Dem 51-Jährigen droht die Abschiebung.
Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. Das Gericht wies damit einen Eilantrag des iranischen Staatsbürgers gegen einen Bescheid der Stadt Göttingen ab. Die Stadt hatte eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, seine Abschiebung angedroht und ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt. Nach Ansicht des Gerichts bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken.
Seit 1996 immer wieder straffällig
Schon seit vielen Jahren versucht die Stadt Göttingen eine Ausweisung des 1987 aus dem Iran eingereisten Straftäters zu erwirken. Der frühere Türsteher und Bordellbetreiber hat seit 1996 bereits mehrere Jahre wegen Drogen-, Gewalt- und Raubdelikten im Gefängnis verbracht. Bereits 2005 lehnte die Stadt Göttingen eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis ab und forderte ihn zur Ausreise auf. 2010 verfügte die Stadt Göttingen schließlich seine Ausweisung, die jedoch nie vollzogen wurde.
Vaterschaft steht Abschiebung nicht entgegen
Zuletzt berief sich der Iraner auf seine Vater-Kind-Beziehung, die einer Abschiebung entgegenstehe. Der 51-Jährige war 2015 Vater eines Sohnes geworden, hat aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nie Verantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes übernommen. Somit stehe seine Vaterschaft einer Abschiebung nicht entgegen, befand das Gericht.
Kind als Druckmittel missbraucht?
Aus dem Gerichtsbeschluss geht hervor, dass das Kind seit einigen Wochen regelmäßig zu Besuchen in die Justizvollzugsanstalt kommt. Nach Überzeugung des Gerichts sind diese Besuche aber nicht auf eine nunmehr ausgeübte Personensorge zurückzuführen, sondern wegen der drohenden Abschiebung aufgenommen worden. Die Besuchskontakte hätten drei Tage vor jenem Tag begonnen, an dem der Anwalt des 51-Jährigen seine Klage- und Antragsbegründung abgegeben habe.