Bürgerbegehren und Bürgerentscheid: Instrumente der direkten Demokratie
In Deutschland können die Bürger einer Kommune in bestimmten Angelegenheiten per Bürgerbegehren einen Antrag auf einen Bürgerentscheid stellen. Dieser entschiedet dann anstelle der Gemeindevertretung direkt.
Über bestimmte Angelegenheiten der Gemeinde oder im Landkreis direkt mitentscheiden - das geht per Bürgerbegehren oder Bürgerentscheid. Dabei handelt es sich beim Bürgerbegehren im Grunde um einen Antrag auf einen Bürgerentscheid. Dieser entscheidet anstelle der Stadt- oder Gemeindevertretung über die Angelegenheit. Für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide gelten allerdings bestimmte formelle Voraussetzungen.
Bürgerbegehren - der Antrag auf einen Bürgerentscheid
Am Anfang steht die Entscheidung für ein Bürgerbegehren. Infrage kommen wichtige Angelegenheiten der Gemeinde- und Landkreisebene, wie zum Beispiel gesundheitliche oder soziale Betreuung, Kindergärten und Schulen, Energie- und Wasserversorgung. Ausgeschlossen sind beispielsweise Entscheidungen über die innere Organisation der Verwaltung der Gemeinde, über gesetzeswidrige Ziele oder über Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Abgabenwesen von Gemeinden. Das Bürgergehren muss schriftlich bei der Gemeindevertretung eingereicht werden und neben der zu entscheidenden Frage, die mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten sein muss, eine Begründung enthalten. Diese muss von zehn Prozent der Bürgerinnen und Bürger (aber mindestens 4.000 Bürgerinnen und Bürgern) unterzeichnet werden. Hinzu kommt ein durchführbarer Vorschlag zur Deckung der Kosten. Beratung diesbezüglich leisten die Gemeinden. Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss er innerhalb von sechs Wochen eingereicht werden.
Das Verfahren zum Bürgerentscheid
Ist das Bürgerbegehren eingereicht, prüfen die Kommunalverwaltung und die Rechtsaufsichtsbehörde den Antrag für den Bürgerentscheid. Kreistag oder Gemeindevertretung befinden dann über die Zulässigkeit des Antrags und bestimmen ein Datum für den Bürgerentscheid. Ein Bürgerentscheid ist angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten (mindestens 25 Prozent aller Stimmberechtigten) mit "Ja" stimmt. Wird die Mehrheit nicht erreicht, dann entscheiden die Gemeindevertreter über das Anliegen. Ein Stimmengleichstand wird als "Nein" gewertet.
Alle gesetzlichen Regelungen und formellen Voraussetzungen sind in der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommerns unter den Paragraphen 20 und 102 (KV M-V, §§ 20 und 102) sowie in den Paragraphen 14 und nachfolgende in der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO, §§ 14.ff) nachzulesen.