Gericht: Beschränkungen eines G20-Protestcamps rechtmäßig
Fast sechs Jahre nach dem G20-Gipfel in Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, dass die Einschränkungen für ein Protestcamp rechtmäßig waren.
Nach mündlicher Verhandlung sei das OVG zu der Einschätzung gelangt, dass das Protestcamp nicht als eine durch Artikel 8 des Grundgesetzes geschützte Versammlung anzusehen sei, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Es wies die Berufung von Attac Deutschland und dem Hamburger Verein Comm e.V. gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom Juli 2020 zurück. Einzelheiten der Entscheidung werden sich laut Gericht aus den schriftlichen Urteilsgründen in einigen Wochen ergeben.
Camp viel kleiner zugelassen als ursprünglich geplant
Die Stadt Hamburg hatte ein Camp mit Schlafplätzen für bis zu 7.000 Gipfelgegner im Altonaer Volkspark abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch am 28. Juni 2017 entschieden, dass das Camp vorsorglich dem Versammlungsrecht unterstellt werden müsse. Daraufhin erlaubte die Stadt zunächst ein Protestcamp ohne Schlaf- und Küchenzelte in der Nähe des Parks. Erst am 5. Juli 2017, einen Tag vor Beginn des Gipfels, durften doch 300 Schlafzelte für jeweils zwei bis drei Personen aufgebaut werden.
Attac will Revision prüfen
Die Kläger wollten erreichen, dass das ursprüngliche Verbot des Camps und die späteren Auflagen für rechtswidrig erklärt werden. Das letzte Wort vor Gericht ist in der Sache allerdings noch nicht gesprochen: Attac kündigte am Donnerstag an, eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht prüfen zu wollen. "Demokratischer Protest - dazu gehören auch Protestcamps und deren Infrastruktur - muss bei derartigen Großereignissen uneingeschränkt möglich und vom Versammlungsrecht geschützt sein", erklärte Dirk Friedrichs von der Organisation.
Beim G20-Gipfel der wichtigsten Industrie- und Schwellenländer in Hamburg im Juli 2017 war es zu tagelangen schweren Ausschreitungen gekommen.