Entgeltdiskriminierung: Klage erneut abgewiesen
Frauen und Männer müssen für die gleiche Arbeit den gleichen Lohn bekommen, eine Diskrimierung aufgrund des Geschlechts ist verboten. Die Gesetzeslage ist klar, doch die Realität sieht oft anders aus. Gegen eine vermeintliche Ungleichbehandlung ist deshalb eine "Frontal 21"-Reporterin vor Gericht gezogen - und konnte sich dort auch in zweiter Instanz nicht durchsetzen. Am Landesarbeitsgericht Berlin wurden ihre Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche erneut zurückgewiesen. Der Begründung: "Sie habe keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise für eine Benachteiligung bei der Vergütung wegen ihres Geschlechts vorgetragen", so das Gericht in der Pressemitteilung.
Unterschied zwischen festen und freien Mitarbeitern
Der Grund für die fehlenden Hinweise könnte jedoch auch dem Umstand geschuldet sein, dass sie vom Gericht als freie Mitarbeiterin angesehen wird. Als solche habe sie gegenüber dem ZDF "kein Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz". De facto könnten somit freie Mitarbeiter, selbst wenn sie arbeitnehmerähnlich beschäftigt sind, nicht herausbekommen, ob sie gegenüber anderen Freien benachteiligt werden oder wie groß der Unterschied in der Bezahlung gegenüber den fest angestellten Kollegen ist.
Daher hat das Landesarbeitsgericht eine Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen des Auskunftsanspruchs nach § 10 Entgelttransparenzgesetz zugelassen. Eine Revision gegen das eigentliche Urteil wurde nicht zugelassen - dagegen kann die Journalistin allerdings eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht einreichen.