Urteil: Automatenshops dürfen uneingeschränkt geöffnet bleiben
Auch an Sonn- und Feiertagen dürfen Automatenshops öffnen. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg gab einer Shopbetreiberin aus dem Landkreis Emsland recht.
Die Betreiberin aus Papenburg hatte sich gerichtlich gegen eine Beschränkung durch die Stadt Papenburg gewehrt. Die Verwaltung hatte im Juni 2024 angeordnet, die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen auf maximal drei Stunden außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten zu beschränken. Dabei berief sie sich auf das niedersächsische Ladenöffnungsgesetz.
Automatenshops fallen nicht unter das Ladenöffnungsgesetz
In sogenannten Automatenshops werden Lebensmittel in Automaten und weitgehend ohne Personal verkauft. Der Shop in Papenburg war zunächst rund um die Uhr geöffnet. Den Angaben zufolge sollte die Betreiberin die Anordnung sofort umsetzen. Daraufhin habe sie beim Verwaltungsgericht Osnabrück erfolglos Rechtsschutz beantragt, bevor sie sich an das OVG in Lüneburg wendete. Dem OVG zufolge fallen Geschäfte wie Automatenshops nicht in den Anwendungsbereich des niedersächsichen Ladenöffnungsgesetzes. Von dem vorherigen bundesweiten Ladenschlussgesetz seien Automatenshops ebenfalls nicht erfasst gewesen. Zudem habe man keine Bedenken bezüglich der Sonn- und Feiertagsruhe, sagte das Gericht. Kunden stehe es frei, ihre Sonn- und Feiertagsruhe selbst zu gestalten. Der Beschluss sei unanfechtbar, teilte das Lüneburger Gericht mit.
