Kinderpornografie: Meppener muss für drei Jahre in Haft
Eine US-Organisation brachte die Ermittler auf die Spur des Mannes. (Themenbild)
Das Landgericht Osnabrück hat einen Mann aus Meppen wegen Besitzes kinderpornografischer Dateien zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt. Wie ein Gerichtssprecher auf Anfrage des NDR Niedersachsen mitteilte, fiel das Urteil bereits am Montag. Nach Ansicht der Gerichts hat der 39-Jährige mehr als 250.000 Dateien mit sexuellen Gewaltdarstellungen gegen Kinder besessen. Die Ermittler waren ihm durch den Hinweis einer US-Organisation auf die Spur gekommen. Demnach durchsucht die Organisation das Netz nach Darstellungen sexualisierter Gewalt an Kindern und gab den entscheidenden Hinweis.
Schwierige Begriffe: Kinderpornografie und Missbrauch
Kinderpornografie ist die fotorealistische Darstellung des sexuellen Missbrauchs einer Person unter 14 Jahren. Der Herstellung solcher Darstellungen liegt ein realer, oft schwerer sexueller Missbrauch zugrunde. Delikte in diesem Straftatbestand werden mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (Quelle: BKA)
Die Aufarbeitungskommission, die sexuellen Kindesmissbrauch in Deutschland unabhängig aufarbeitet, kritisiert die Bezeichnung: Kinderpornografie sei ein verharmlosender und ungenauer Begriff für Missbrauchsdarstellungen von Kindern auf Fotos, in Filmen und Texten. Der Begriff vermag darüber hinwegtäuschen, dass jede derartige Darstellung eine schwere Straftat ist, so die Kommission.
Der Verein "Wendepunkt" betont, dass bei der Herstellung von Pornografie die Teilnahme in der Regel freiwillig sei. Dafür könne bei Videos oder Fotos, auf denen sexuelle Handlungen mit Kindern gezeigt würden, nicht die Rede sein. Auch der Begriff "Missbrauch" sei nicht angebracht - er schließe ein, dass es im Umkehrschluss so etwas wie einen zulässigen Gebrauch von Kindern geben könne. Stattdessen solle der Begriff "sexuelle Gewalt" genutzt werden, weil sexuelle Handlungen mit Kindern nichts anderes seien.
Die Polizei hingegen verwendet den Begriff "Kinderpornografie" neben Formulierungen wie "Abbildungen von sexuellem Missbrauch von Kindern" oder "Darstellung von sexueller Gewalt", da der Begriff im Strafgesetzbuch als Tatbestand verankert ist. (Quelle: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes)