Wem gehört das Fohlen? Urteil zu einer unerkannt trächtigen Stute
Das Oberlandesgericht Oldenburg sieht die neue Besitzerin einer unerkannt trächtigen Stute auch als die rechtmäßige Besitzerin des Fohlens. Das Pferd hatte zuvor eine befruchtete Eizelle eingepflanzt bekommen.
Der Kläger aus dem Münsterland hatte die befruchtete Eizelle von einem seiner Pferde in die damalige Leihstute einpflanzen lassen. Nach einer ersten ärztlichen Untersuchung konnte ein Tierarzt allerdings keine Trächtigkeit des Tieres feststellen, wie das Oberlandesgericht Oldenburg am Freitag mitteilte. Deshalb habe der Mann die Leihstute wieder an seine Besitzer zurückgegeben. Die entschlossen sich, die Stute an eine Frau aus Ostfriesland zu verkaufen. Die neue Besitzerin stellte irgendwann allerdings fest, dass die Stute sehr wohl tragend war: Die Leihstute gebar ein Hengstfohlen. Der Kläger erfuhr laut Oberlandesgericht davon und wollte das Fohlen für sich beanspruchen. Der Mann sei der Auffassung, der rechtmäßige Eigentümer des Fohlens zu sein, denn es stamme genetisch von seiner Stute ab.
Oberlandesgericht: Embryo ist untrennbar mit der Leihstute verbunden
Der Mann klagte vor dem Landgericht Aurich - das die Klage in erster Instanz allerdings abwies. Die Beklagte sei Eigentümerin des Fohlens geworden und müsse es daher nicht an den Kläger abgeben, hieß es in der Begründung. Das Fohlen sei aus rechtlicher Perspektive ein "Erzeugnis" der Leihstute, weshalb sich das Eigentum an der Stute mit der Geburt an dessen Hengstfohlen fortsetze. Der Mann klagte daraufhin am Oberlandesgericht Oldenburg. Wo nun auch die Berufung scheiterte. Zwar sei der Kläger zunächst der Eigentümer des Embryos gewesen, durch das Einpflanzen in die Leihstute sei der Embryo jedoch untrennbar mit dieser verbunden worden, heißt es in der Urteilsbegründung. Seit dem Zeitpunkt der Einnistung des Embryos in der Gebärmutter der Leihstute sei dieser aus juristischer Sicht zu einem "wesentlichen Bestandteil" des Muttertiers geworden, so die Oberlandesrichter weiter. Die genetische Abstammung sei dabei nicht zu berücksichtigen.