Stand: 04.07.2019 20:22 Uhr

Jetzt doch: Radar "Section Control" ist erlaubt

Das Streckenradar "Section Control" an der Bundesstraße 6 in der Region Hannover ist vorläufig wieder erlaubt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hob in einem Eilverfahren ein bislang geltendes Verbot auf. Der Grund ist die neue Rechtslage, wie das Gericht mitteilte: Ende Mai war das Niedersächsische Polizeigesetz in Kraft getreten. Darin ist unter anderem konkret geregelt, dass und wie die Polizei die Anlage nutzen darf. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte den Einsatz des Radars im März aufgrund der damals noch fehlenden Rechtsgrundlage zunächst untersagt. Das hatte auch das Oberverwaltungsgericht für korrekt gehalten - mit dem neuen Gesetz hat sich die Situation jedoch geändert.

Kennzeichen dürfen laut Polizeigesetz aufgenommen werden

"Section Control", zu Deutsch "Abschnittskontrolle", misst das Tempo von Autofahrern über eine bestimmte Strecke und nicht nur an einem einzelnen Punkt. Niedersachsen testet das Verfahren als erstes Bundesland. Die Anlage steht an der B6 zwischen Gleidingen und Laatzen, die Strecke ist rund zwei Kilometer lang. Das Polizeigesetz regelt, dass die Kennzeichen der durchfahrenden Fahrzeuge aufgenommen werden können, die Insassen dürfen jedoch nicht zu erkennen sein.

Andere Länder nutzen schon Streckenradare

Niedersachsens Innenminister Boris Pistoris begrüßte die Entscheidung des Gerichts. "'Section Control' ist ein für Deutschland neuer und sinnvoller Ansatz für mehr Verkehrssicherheit auf unseren Straßen", sagte er. Wann das Radar wieder in Betrieb genommen wird, steht noch nicht fest. Die Polizeidirektion Hannover werde den Termin vorher bekannt geben, hieß es in einer Mitteilung des Ministeriums. In Nachbarländern wie Österreich, Belgien und den Niederlanden werden Streckenradar-Anlagen seit Jahren genutzt.

Polizeigesetz zu "Section Control"

Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG),
Paragraf 32, Absatz 7:


Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle).
Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können.
Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen.
Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.

Karte: Die Teststrecke für das neue Radarsystem

Dieses Thema im Programm:

Niedersachsen 18.00 | 04.07.2019 | 18:00 Uhr

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Straßenverkehr

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