Schlechtes Verhältnis zur Mutter kein Grund für Namensänderung
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat die Klage eines 24-Jährigen abgelehnt, der den Nachnamen seines Vaters annehmen wollte, weil er ein schwieriges Verhältnis zu seiner Mutter hat. Der Mann hatte zuvor in seinem Antrag bei der Stadt Göttingen angegeben, dass er seit 2013 bei seinem Vater lebe und seine Mutter den Kontakt zu ihm abgebrochen habe. Die Stadtverwaltung lehnte den Antrag ab, weil es keinen wichtigen Grund für die Namensänderung gebe. Das Verwaltungsgericht Göttingen bestätigte nun diese Einschätzung. Der fehlende Kontakt zur Mutter und die mangelnde Identifikation mit ihrem Nachnamen reiche für eine Namensänderung nicht aus, so das Urteil. Eine mögliche Begründung wäre laut Gericht eine erhebliche seelische Belastung. Diese sei allerdings nicht erkennbar. Der 24-Jährige habe in seinem Antrag eine solche Belastung nicht erwähnt. Auch in der Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die der Mann im Rahmen seiner anschließenden Klage eingereicht hatte, konnte das Gericht eigenen Angaben zufolge keinen ausreichenden Beleg für eine seelische Belastung erkennen.