Verpflichtung zu Erster Hilfe: Das ist die rechtliche Lage
Aktion "Lasst uns Leben retten": Der Anwalt Dietmar Cyrus erklärt, wann wir zu Erster Hilfe verpflichtet sind. Das Gute ist: Wir können nicht viel falsch machen - Hauptsache wir helfen!
Menschen in Notsituationen zu helfen und so vielleicht Leben zu retten ist nicht nur Ehrensache - oft sind wir sogar dazu verpflichtet. Wann müssen wir in jedem Fall helfen? Was ist, wenn wir dabei etwas falsch machen? Oder wenn wir Angst haben, uns mit Corona zu infizieren? Dietmar Cyrus, Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht, beantwortet im N-JOY Interview die wichtigsten Fragen.
Verpflichtung zu Erster Hilfe
Grundsätzlich besteht laut Gesetz eine Verpflichtung, Erste Hilfe zu leisten. Diese leitet sich aus Paragraf 323c des Strafgesetzbuches ab, der unterlassene Hilfeleistung unter Strafe stellt. Darin heißt es:
"Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Man ist zu erster Hilfe verpflichtet, wenn eine andere Person sich in einer Notlage befindet - zum Beispiel, wenn jemand auf der Straße zusammenbricht oder aber, wenn sich in der U-Bahn eine Person befindet, die neben einem zusammensackt. Dietmar Cyrus, Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht
Auch wenn ihr die Ersten an einem Unfallort seid, seid ihr verpflichtet, anzuhalten und Erste Hilfe zu leisten. "Es muss allerdings zumutbar sein und man muss sich auch keiner erheblichen eigenen Gefahr aussetzen", erklärt der Hamburger Anwalt Dietmar Cyrus.
Erste Hilfe während der Pandemie
Sich möglichweise mit dem Coronavirus anzustecken, gelte dabei nicht als Ausrede. Zwar kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an - doch laut Cyrus sind wir in jedem Fall auch in Corona-Zeiten dazu verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten und den Notruf zu wählen, um Rettungskräfte heranzuholen.
Helft ihr nicht, kann unterlassene Hilfeleistung vorliegen. Dabei kann bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe drohen. Das Strafmaß hänge davon ab, wie schlimm der Unglücksfall war und welche Konsequenzen es hatte, dass man keine Erste Hilfe geleistet hat, so Cyrus.
Die Angst, etwas falsch zu machen, ist unbegründet!
Viele haben Angst, etwas falsch zu machen, wenn sie helfen. Das ist laut Cyrus völlig unbegründet, denn das Gesetz sieht für solche Fälle extra eine Priviligierung vor.
Das heißt: Wer Erste Hilfe leistet, haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit - also beispielsweise, wenn ihr etwas nicht beachtet, das jedem sofort hätte einleuchten müssen. "Zum Beispiel, wenn man eine hilflose Person in einem Auto sieht, was nicht verschlossen ist - und statt einfach die Tür zu öffnen, die Fensterscheibe einwirft", erklärt der Experte.
Ein weiteres Beispiel, das in der Praxis laut Cyrus ab und zu vorkommt, ist der verunglückte Motorradfahrer, der noch seinen Helm auf hat. Will ein Ersthelfer dem Verletzten helfen, zieht ihm den Helm ab und fügt ihm dadurch noch schwerere Verletzungen hinzu, hätte er juristisch gesehen nichts zu befürchten: "Auch diese Helfer sind durch das Gesetz geschützt, weil für diese Menschen im Einzelfall möglicherweise nicht ersichtlich ist, dass sie mit ihrer Handlung etwas falsch machen", betont Cyrus.
Man müsste wirklich etwas grob falsch machen und grob nicht beachten, um haftbar gemacht zu werden. Aber genau dafür ist die gesetzliche Regelung da - um die Ersthelfer nicht zu entmutigen, Erste Hilfe zu leisten. Ich kann wirklich nur dazu raten, immer Hilfe zu leisten. Dietmar Cyrus im N-JOY Interview
Für die Praxis bedeutet das: Ruhe bewahren, logisch überlegen und nicht überreagieren.
Gaffer-Paragraf
Wer zu einer Notsituation hinzukommt und andere dabei behindert, Erste Hilfe zu leisten, könnt ihr auch dafür nach Paragraf 323c des Strafgesetzbuches Absatz 2 rechtlich belangt werden - laut Cyrus sogar erheblich. Das Strafmaß sei dasselbe wie bei unterlassener Hilfeleistung: eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Wenn ein Schaulustiger nicht nur gafft, sondern auch Videos oder Fotos von hilflosen Unfallverletzten aufnimmt, macht er sich zusätzlich strafbar. In Paragraf 201a des Strafgesetzbuches wird auch das Strafmaß genannt: Es drohen bis zu zwei Jahre Haft.
Dabei ist das Filmen beziehungsweise Fotografieren von Unfallverletzten oder Unfalltoten bereits eine Straftat. Ob die Videos oder Fotos online gestellt oder auf andere Weise verbreitet werden, ist nicht entscheidend.