Mehrwertsteuer: Der Irrsinn geht weiter
Muss für eine Currywurst sieben Prozent Mehrwertsteuer entrichtet werden oder 19 Prozent? Diese Frage beschäftigt Imbiss-Besitzer seit Jahren. Denn obwohl die Wurst in jedem Imbiss gleich ist: Die Steuer ist es deshalb noch lange nicht.
Gibt es in dem Imbiss nur "behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen ohne Sitzgelegenheit" ist die Currywurst keine Dienstleistung, sondern lediglich eine Nahrungsmittel-Lieferung - deshalb gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. Gibt es jedoch eine Sitzgelegenheit, die dazu bestimmt ist, "den Verzehr der Speisen zu erleichtern", dann ist die Currywurst eine Dienstleistung und es werden 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig.
Höchstrichterliche Rechtsprechung
So urteilte der Bundesfinanzhof unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof, der sich auch schon mit dem Fall der Currywurst beschäftigen musste. Der Stuhl macht die Dienstleistung - nicht die zubereitete Wurst. Lässt man sich die Currywurst allerdings zum Mitnehmen einpacken - dann sind wieder sieben Prozent fällig. Auch wenn es Sitzgelegenheiten gibt. Aber nicht auf das Verpackungsmaterial. Da werden immer 19 Prozent berechnet.
Die Reform-Kommission konnte leider keinen Termin finden
Die Currywurst ist aber nur ein Beispiel aus vielen, in dem die Mehrwertsteuerregelung völlig aus dem Ruder geraten ist. Das hatte auch die Bundesregierung erkannt und im Koalitionsvertrag verabredet: "Benachteiligungen gehören auf den Prüfstand. Aus diesem Grund wollen wir eine Kommission einsetzen, die sich mit der Systemumstellung bei der Umsatzsteuer sowie dem Katalog der ermäßigten Mehrwertsteuersätze befasst." Leider hat diese - hochrangig besetzte - Kommission in den vergangenen drei Jahren keinen Sitzungstermin gefunden – und deshalb nie getagt.
Im selben Absatz des Koalitionsvertrags wurde übrigens auch die ermäßigte Mehrwertsteuer für Hotels verabredet. Dieses Versprechen wurde gehalten. Aber einfacher wurde deshalb sicherlich nichts.