An heißem Tee verbrüht: Kundin erhält kein Schmerzensgeld
Das Oldenburger Landgericht hat die Klage einer Frau auf Schmerzensgeld und Schadenersatz zurückgewiesen. Sie hatte sich in einem Schnellrestaurant in Wildeshausen (Landkreis Oldenburg) an heißem Tee verbrannt.
Nach eigenen Angaben hatte die Frau den Tee in dem Schnellrestaurant in einem Pappbecher mit Plastikdeckel bekommen. Acht Minuten später habe sie den Becher am Deckel angefasst und hochgehoben. Dabei habe sich der Deckel gelöst und der Tee habe sich über ihren Oberschenkel ergossen, so die Klägerin. Nach Angaben der Frau war der Tee heißer als erlaubt, und der Deckel saß nicht fest genug. Die Klägerin verlangte deshalb mindestens 5.000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadenersatz für eine Laserbehandlung der Narben, die voraussichtlich 33.000 Euro kosten würde.
Gericht: Schnellrestaurant trifft keine Schuld
Das Gericht wies die Klage ab. Die Begründung: Tee werde allgemein mit 90 Grad heißem Wasser aufgebrüht, oft sogar mit sprudelnd kochendem Wasser. Auf dem Becher habe es Warnhinweise in Wort und Bild gegeben. Außerdem sei es unsachgemäß, einen mit heißem Tee gefüllten Pappbecher am Deckel anzuheben. Damit liege das Verschulden ausschließlich bei der Klägerin. Das Schnellrestaurant treffe keine Schuld. Das Urteil des Oldenburger Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig.