Stand: 14.04.2011 09:04 Uhr

"ZAPP": Neue Äußerungen zum Streit zwischen Bauer Media Group und Jugendzeitschrift "Spiesser"

Die Bauer Media Group geht seit einiger Zeit rechtlich gegen die kostenlose Verteilung der Dresdener Jugendzeitschrift "Spiesser" vor, die sechsmal jährlich an Schulen und Universitäten ausliegt. Nun hat sich ein Sprecher des Bauer Verlags gegenüber dem NDR Medienmagazin "ZAPP" erstmals zum Streit geäußert.

Die Bauer Media Group verlange Auskunft über die rechtliche Grundlage der Verbreitung des werbefinanzierten "Spiesser", so der Sprecher. Zum Vorwurf des Angriffs auf die unliebsame Konkurrenz der "Bravo", den verschiedene Medien mutmaßen, heißt es gegenüber "ZAPP" weiter: "Selbstverständlich ist 'Spiesser‘ ein Konkurrenzobjekt für Bauer-Titel, weil er sich wie viele unserer Titel auch aus Geldern der werbetreibenden Industrie finanziert. Dabei gibt es unter den 'Spiesser‘-Anzeigenkunden eine Reihe von Überschneidungen zu Kunden, die auch in Titeln der Bauer Media Group Werbung schalten. Im Vertriebsmarkt spricht 'Spiesser‘ junge Zielgruppen an, die auch zu den Zielgruppen unterschiedlicher Publikationen aus der Bauer Media Group zählen."

Bundesweit liegt "Spiesser" an rund 10.000 Schulen aus. Genau an dieser Stelle setzt die "Stabsstelle Medienrecht" der Bauer Media Group an. Sie sieht in der Verteilung eine "kommerzielle Vertriebsmaßnahme im Interesse von Werbekunden" und hat Auskunft von den Schulleitern gefordert, auf welcher rechtlichen Grundlage die Verbreitung des werbefinanzierten "Spiesser" erfolge.

Einzelne bayerische Schulleiter bestellten daraufhin das Jugendmagazin ab mit Verweis auf den vom Verlag ins Feld geführten Artikel 84 des Bayerischen Gesetzes über Erziehungs- und Unterrichtswesen. Der für den "Spiesser" tätige Medienrechtler Dr. Butz Peters sagte gegenüber "ZAPP": "Bauer argumentiert ja, dass es sich bei der Verteilung des 'Spiesser‘ um eine kommerzielle Vertriebsmaßnahme handele im Interesse von Werbekunden und deshalb Bedenken im Hinblick auf Artikel 84 des bayerischen Erziehungsgesetzes bestehen. Das ist nur die halbe Wahrheit, die ganze Wahrheit ist, dass speziell zu diesem Artikel 84 eine Ausführungsbestimmung, eine Schulordnung erlassen worden ist und diese sagt, dass die Schulleiter entscheiden über Zeitschriften, die ausgelegt werden. (...) Ich denke, es handelt sich um den Versuch der Lehrerverdummung bei dieser Äußerung."

Zitate aus der Meldung frei bei Nennung "ZAPP"

14. April 2011 / JS

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