Fragen und Antworten zum Thema UKW
Wieso sind manche Radio-Programme besser zu empfangen als andere ?
Bevor eine Rundfunkanstalt die Genehmigung erhält, eine bestimmte Frequenz für ein Programm zu nutzen, müssen zunächst in- und ausländische Koordinierungen abgeschlossen sein. Eine solche Frequenz darf keine anderen Länder und Rundfunkprogramme stören. Da das UKW-Frequenzband bereits sehr eng belegt ist, werden Frequenzgenehmigungen mit hohen Auflagen ausgesprochen. Das kann z.B. bedeuten, dass eine Frequenz nur mit geringer Leistung und starker Richtwirkung betrieben werden darf. Bei der Frequenzvergabe werden öffentlich-rechtliche und kommerzielle Programmanbieter gleich behandelt. Die NDR 1 Welle Nord etwa hat 1986 mit Aufnahme des Sendebetriebes noch auf leistungsstarke Frequenzen zurückgreifen können, während acht Jahre später für N-JOY nur noch Frequenzen mit kleiner Leistung zur Verfügung standen.
Was ist zu tun, wenn der Rundfunkempfang gestört ist ?
Am besten ist die Installation mehrerer Antennen- bzw. Breitbanddosen durch einen Fachbetrieb des Informationselektronikerhandwerks - bereits in der Bauphase von Häusern und Wohnungen. Der Handel bietet eine Vielzahl von serienmäßig hergestellten Anschlußkabeln an. Es sollten nur Kabel mit dem Aufdruck "Schirmungsmaß(>) 95 dB, Entspricht DIN 45332 oder BK-geeignet" verwendet werden. Diese Aufdrucke gewährleisten einen ausreichenden Schutz vor Störungen. Ansprechpartner für Funkstörungen ist die Bundesnetzagentur (BNetzA). Die Störungsstelle der BNetzA ist unter der Rufnummer 0 48 21 89 55 55 zu erreichen. Detailliertere Informationen zum Thema bietet die Bundesnetzagentur auf ihrer Webseite unter dem Suchwort „Funkstörung“.
Wer regelt, welche UKW-Programme ins Kabel kommen ?
Die Frequenzbelegung in der Kabelverbreitung setzt der jeweils gültige Kabelbelegungsplan fest, den die zuständigen Landesmedienanstalten nach den Grundsätzen des aktuellen Landesmediengesetzes aufgestellt haben. Außerhalb des NDR Staatsvertragsgebietes gelten zumeist die Bestimmungen des ortsüblichen Empfanges. Wie dieses im Spezialfall aussieht, kann nur die zuständige Landesmedienanstalt klären. Das gilt auch für Einspeisungsverträge, die einzelne Rundfunkanstalten mit den Medienanstalten abgeschlossen haben. Für Fragen rund um den Kabelanschluss ist der jeweilige Kabelnetzbetreiber der richtige Ansprechpartner.