Ein Hinweisschild mit Bundesadler und der Aufschrift Bundesgerichtshof, aufgenommen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). © picture alliance/dpa Foto: Uli Deck

Urteil: Private Samenspender müssen für Adoption bekannt sein

Stand: 09.10.2024 17:02 Uhr

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Rechte von Samenspendern in Adoptionsverfahren gestärkt. Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss sind diese an dem Verfahren zu beteiligen.

Im konkreten Fall geht es um zwei verheiratete lesbische Frauen aus dem Raum Osnabrück mit Kinderwunsch. Um ihr Wunschkind zeugen zu können, nahmen sie die private Samenspende eines ihnen bekannten Mannes in Anspruch. Eine der beiden Partnerinnen wollte das am 24. Juli 2020 von ihrer Ehefrau geborene Kind adoptieren. Das Amtsgericht Bersenbrück und auch das Oberlandesgericht Oldenburg wiesen den Adoptionsantrag zurück. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies nun.

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Ein WhatsApp-Chat reicht nicht

Vor dem Amtsgericht Bersenbrück hatte das Paar angegeben, die Kontaktdaten des Samenspenders zu kennen. Den Namen wollten sie aber nicht preisgeben, weil der Spender auf keinen Fall namentlich benannt werden wolle. Der Mann wolle derzeit nicht aktiv am Leben des Kindes teilhaben. Sie fürchteten, dass der Mann auch später jeglichen Kontakt zum Kind ablehnen würde, sollten sie seinen Namen öffentlich machen. Als Beleg für die Zustimmung des Samenspenders und möglichen Vater des Kindes zur Adoption legten sie Fotos eines WhatsApp-Chat-Verlaufs vor. Das reichte dem Gericht nicht.

Samenspender muss Vater werden können

Der BGH bestätigte, dass ein zuständiges Familiengericht bei einer Adoption den privaten Samenspender direkt zu benachrichtigen habe. Der Samenspender habe Anspruch auf Erlangung der rechtlichen Vaterschaft. Ausnahmen von der Zustimmungspflicht seien nur zulässig, wenn zweifelsfrei klar sei, dass an der rechtlichen Vaterschaft kein Interesse bestehe. Bei einer privaten Samenspende sollten sich daher Paare mit Kinderwunsch vor der Befruchtung eine entsprechende Erklärung unterschreiben lassen. Während bei einer von einer Samenbank erhaltenen Samenspende der Samenspender nicht am Adoptionsverfahren beteiligt werden müsse, sei dies bei einer privaten Samenspende anders, urteilten die Richter.

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