Nein, sagt die Erbrechtsexpertin Melanie Dreyer aus Hannover. Ein Erbe könne ohne Angaben von Gründen ausgeschlagen werden.
"Die sogenannte Ausschlagungserklärung muss grundsätzlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und der Erbfolge erfolgen und dem Nachlassgericht zugehen", erklärt Dreyer. Einzige Ausnahme: Wenn sich der Erbe zur Zeit des Erbfalls im Ausland befindet, wird die Frist auf sechs Monate verlängert.
"Wenn der Nachlass zum Beispiel überschuldet ist und der Erbe sein eigenes Vermögen schützen will", rät Expertin Dreyer. Jeder Erbende sollte sich im Vorfeld also gut informieren, was als Erbe auf ihn zukommt.
Schwierig. Hat der Erbende ein überschuldetes Erbe angenommen, kann er nur noch davon zurücktreten, wenn er nachweisen kann, dass er erst nach Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist Kenntnis von der Überschuldung erlangt hat. Dann bestehe ausnahmsweise die Möglichkeit, die Annahme des Erbes wegen Irrtums anzufechten, sagt Dreyer.
Grundsätzlich nein. Deshalb sollte eine Ausschlagung gut überlegt sein, warnt Dreyer. "Nur in Ausnahmefällen bleibt auch umgekehrt die Möglichkeit einer Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen Irrtums."
Der Anspruch als Erbe oder Miterbe gilt automatisch und ohne Ausschlagung ein Leben lang bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Dann wird der Nachlass hinterlegt und das Land bekommt den Auftrag, das Erbe abzuwickeln.
Dann muss beim Nachlassgericht zunächst das individuelle Erbrecht nachgewiesen werden. Anschließend würde das Gericht die Staatserbschaft aufheben. Das Land Niedersachsen zahlt den Nachlass dann an den oder die Erben aus. Das ist innerhalb von 30 Jahren möglich.