"Einsatz und Ritterlichkeit" - Das Bundesligastatut 1963
1963 kickten in der Fußball-Bundesliga Metzger, Hals-Nasen-Ohrenärzte, Lehrer, Gemüsehändler und Tankstellenbesitzer. Fast ast alle Spieler behielten damals ihren Beruf als zweites Standbein - in Anbetracht der Gehaltsobergrenze eine empfehlenswerte Maßnahme.
Mittlerweile ist die Bundesliga ein Milliardengeschäft, die Spieler kassieren Millionengehälter und in den Transferperioden werden schwindelerregende Summen für die Stars der Liga bezahlt. Doch das war längst nicht immer so. In der Präambel des vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) erlassenen Bundesligastatuts von 1963 hieß es: "Spieler der Bundesliga sind bezahlte Angestellte eines lizenzierten Vereins. Sie können neben ihrer fußballsportlichen Betätigung einen weiteren Beruf ausüben, soweit dadurch ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrem Verein nicht beeinträchtigt werden."
Gehaltsobergrenze liegt bei 1.200 Mark
Was dort so beiläufig geschrieben stand, war der Beginn des heutigen Profitums. Noch zu Oberligazeiten mussten die Spieler einen Beruf ausüben. Mit der Bundesliga wurde den Spielern freigestellt, ob sie abseits des Fußballspiels einem Beruf nachgingen. Und so kickten 1963 in der Bundesliga Metzger, Hals-Nasen-Ohrenärzte, Lehrer, Gemüsehändler und Tankstellenbesitzer. Das war auch nötig. Denn Paragraf 18 des Bundesligastatuts regelte die Bezahlung der Spieler. Das Grundgehalt musste zwischen 250 und 500 Mark im Monat liegen und durfte inklusive Leistungsprämien 1.200 Mark nicht übersteigen.
Uwe Seeler "besonders qualifiziert"
Um das Abwerben der Stars durch ausländische Topclubs zu verhindern, konnten "besonders qualifizierte Spieler" auch besser bezahlt werden. Allerdings musste der Verein zunächst eine "gutachtliche Stellungnahme des Bundesliga-Ausschusses" einholen und dann dem Betriebsfinanzamt vorlegen. Die festgelegte Summe durfte nicht überschritten werden. So erhielt Uwe Seeler vom HSV 2.500 Mark im Monat. Erst 1972 wurden die Gehaltsobergrenzen abgeschafft.
Sonderprämien für Vereinstreue
Das schnelllebige Bundesligageschäft von heute hat mit den Anfängen nicht mehr viel gemein. Denn auch Vereinstreue machte sich bezahlt. Wer 200 Spiele für denselben Club bestritt, kassierte eine Sonderprämie von 1.000 Mark. 700 Spiele für denselben Verein wären mit 5.000 Mark belohnt worden - doch das hat kein Bundesligaspieler geschafft.
So wurde auch der 1. FC Köln als erster Tabellenführer der Bundesliga nach einem 2:0-Erfolg in Saarbrücken errechnet. Die beste Tordifferenz allerdings hatte der Meidericher SV nach einem 4:1-Erfolg gegen Karlsruhe vorzuweisen. Nach heutigen Maßstäben hätte Meiderich (heute MSV Duisburg) die Tabelle angeführt.
Ein kompletter Kaderumbau war auch noch nicht möglich. In Paragraf 15c wurde verfügt, dass "ein Verein der Bundesliga in einem Jahr nicht mehr als drei Spieler aus fremden Vereinen unter Vertrag nehmen darf". Die Ablöse durfte dabei nur bis zu 50.000 Mark betragen. Ausdrücklich im Bundesligastatut verboten war die Anwerbung und das Anbieten von Spielern durch Inserate. Auch die Spieler durften ihren Namen nicht für "Reklamezwecke" zur Verfügung stellen.
"Sportlich einwandfreier Lebenswandel" gefordert
Das Lizenzspielerstatut regelte aber nicht nur finanzielle und organisatorische Angelegenheiten. So hieß es in Paragraf 14d: "Der Spieler muss einen guten Leumund haben." Und in der Disziplinarordnung wurde 1963 gefordert: "Zu den Pflichten des Lizenzspielers gehören insbesondere sportlich einwandfreier Lebenswandel, volle Einsatzbereitschaft und Ritterlichkeit gegenüber dem Gegner."