Flugausfälle, Verspätungen und Pleiten - was nun?
Die meisten Flugreisenden haben es schon erlebt: Der Flug ist mehrere Stunden verspätet oder fällt ganz aus. Was nun? NDR.de gibt einen Überblick über die Rechte.
Generell gilt: Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter - beispielsweise bei einem Streik, wetterbedingten Flugausfällen oder etwa einer Insolvenz der Airline. Auch der jeweilige Airport bietet auf seinen Internetseiten ausführliche Informationen über die aktuellen Abflug- und Ankunftszeiten.
Streiks
Einen wegen Streiks gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug oder eine anderweitige Beförderung, etwa mit der Bahn. Auf keinen Fall sollte der Kunde vorschnell selbst eine Bahnfahrtkarte kaufen, warnt die Verbraucherzentrale Hamburg. Es sei nicht sicher, dass die Fluggesellschaft die Kosten in diesem Fall erstatte.
Die alleinige Ankündigung eines Streiks reicht nicht aus, um im Vorhinein von der Reise zurückzutreten. Ist ein Ersatzflug erst am kommenden Tag oder später möglich, muss die Airline Übernachtungen und Transfers zum Hotel bereitstellen. Bei einer Pauschalreise muss der Reiseveranstalter für eine Ersatzbeförderung sorgen.
Verspätung
Grundsätzlich haben Fluggäste bei Flügen bis zu 1.500 Kilometern ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen - also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1.500 bis 3.500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3.500 Kilometern Strecke nach vier Stunden. Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere eine Erstattung des Flugpreises verlangen.
Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugszeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch einen Ersatzflug anbieten kann - und der Reisende ihn dann verpasst.
Insolvenz
Im Falle einer Insolvenz eines Reisekonzerns oder einer Fluglinie gelten unterschiedliche Regelungen, je nachdem wie die Reisenden ihre Reisen gebucht haben. Wurde ein Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht, besteht Anspruch auf eine Ersatzbeförderung durch den Reiseveranstalter.
Schlechter sieht es für Kunden mit direkt gebuchten Flugtickets aus. Hier besteht kein Anspruch auf eine Ersatzbeförderung. Deshalb fordern Verbraucherschützer einen Insolvenzschutz auch für solche Fluggäste.
Anbieter von Pauschalreisen müssen sich gegen Insolvenz versichern, jeder Kunde bekommt einen sogenannten Sicherungsschein. Allerdings beträgt der Höchstbetrag der Absicherung 110 Millionen Euro pro Reiseveranstalter und Jahr. Ob der Betrag bei der Pleite eines Branchenschwergewichts ausreicht, sei nicht sicher, so der Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands, Klaus Müller. Er appellierte im Zuge der Pleite von Thomas Cookan die Politik zu handeln: "Die Bundesregierung muss endlich dafür sorgen, dass alle Pauschalreisenden im Falle der Insolvenz eines großen Reiseanbieters ein zu 100 Prozent verlässliches Sicherheitsnetz haben."
Entschädigung
Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher Umstand" daran schuld ist. Die Fluggesellschaften allerdings werten Streiks als außergewöhnlichen Umstand - und zahlen deshalb keine Entschädigung. Der Bundesgerichtshof hat ihnen in dieser Frage Recht gegeben.
Wer hilft im Streitfall?
Bei Fragen und Unsicherheiten rund um die Fluggastrechte helfen die Verbraucherzentralen weiter. Lehnt eine Fluggesellschaft Forderungen ab, können sich Betroffene an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) wenden.